Ein Restnutzungsdauergutachten kann den Abschreibungsanteil bei vermieteten Immobilien erhöhen. Durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) können Immobilienbesitzer die Investitionskosten über die Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes oder einer Gewerbeimmobilie hinweg steuerlich absetzen. Ein Gutachten kann eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen und reduziert damit das zu versteuernde Einkommen.
Klares Ja! Wir wissen, dass es im Anbieter gibt, die Restnutzungsdauergutachten zur Verkürzung der Abschreibungsdauer anbieten, ohne dass ein Sachverständiger einen Ortstermin wahrnimmt. Tatsächlich erhalten wir immer häufiger Aufträge von Kunden, die zuvor ein "Internetgutachten" bestellt und teuer bezahlt haben, dass im Ergebnis dann aber vom Finanzamt abgelehnt wurde. Die Gründe sind häufig, dass kein Sachverständiger vor Ort war oder die Qualifikation des Gutachtenerstellers nicht ausreicht.
Wir erstatten Gutachten daher grundsätzlich nur nach Ortstermin. Das mag auf den ersten Blick zwar etwas teurer erscheinen, tatsächlich jedoch macht der Sachverständige beim Ortstermin genau die Arbeit, die Sie im Falle eines Internetgutachtens selber machen müssen. Würden Sie Ihre Zeit mit einem Stundenlohn dazurechnen, ist es am Ende nicht teurer.
Restnutzungsdauergutachten erstellen wir nach unserer Honorarrichtline ab 990,– € inkl. Mehrwertsteuer. Wir ermitteln unsere Honorare abhängig von der Objektart und der Anzahl der zu bewertenden Objekte. Für Kapitalanleger und Investoren mit mehreren Objekten und Portfolios bieten wir gestaffelte Rabatte an.
Schreiben Sie uns, wir erstellen gern ein Pauschalangebot für Sie.
Grundsätzlich bundesweit. Abhängig von der Anzahl zu erstellender Restnutzungsdauergutachten entscheiden wir, ob sich der Einsatz lohnt. Ab fünf Restnutzungsdauergutachten in einer Region reisen wir gern.
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es, Investitionskosten für Anlagegüter über die Nutzungsdauer hinweg steuerlich abzuschreiben. Dazu gehören auch vermietete Immobilien und Gewerbeobjekte. Das Einkommensteuergesetz und das Bewertungsgesetz (BewG) legen die Abschreibungs- und Gesamtnutzungsdauern für Gebäudearten fest. Selbstbewohnte Gebäude oder Kaufkosten für Grundstücke sind von der AfA aber ausgeschlossen.
Ja, die Ermittlung einer verkürzten Restnutzungsdauer kann bis zu vier Jahre nach der Steuererklärung rückwirkend geltend gemacht werden. Ermöglicht wird dies durch eine Berichtigung der Einkommensteuererklärung. Dazu fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
Der Sachverständige berechnet die Restnutzungsdauer einer Immobilie anhand des baulichen Zustands unter Berücksichtigung möglicherweiser vorhandener Baumängel sowie durchgeführter Instandshaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Für die Erstellung eines Restnutzungsdauergutachtens benötigen Sachverständige folgende Unterlagen:
- Angaben zum Baujahr
- Informationen zu durchgeführten Modernisierungen
- Grundrisse
- Energieausweis (sofern vorhanden)
Mit einem Restnutzungsdauergutachten von SCHIFFER Immobilienbewertung können Immobilienbesitzer deutlich höhere jährliche Abschreibungen vornehmen. Sparen Sie Steuern, statt an der falschen Ecke: die Gutachten unserer zertifizierten Sachverständigen werden regelmäßig von allen Finanzämtern akzeptiert. Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung.
Sprechen Sie uns an!
Wir sind keine Steuerberater und geben insofern keine steuerliche Beratung. Wir garantieren nicht, dass Ihr Finanzamt das Restnutzungsdauergutachten anerkennt. Bisher gab es aber keinen Fall, in dem unsere Gutachten nicht anerkannt worden wären.
Für Fragen zu Ihrem individuellen Beratungs- und Bewertungsauftrag stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Fordern Sie einfach einen unverbindlichen Rückruf an, wir melden uns.
E-Mail • Anrufen: 0211 / 879 786 60